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Auf dieser Seite findet Ihr unsere Satzung sowie unsere Regelungen zum Vogelschießen sowie die Beitragsordnung

Satzung (seit 2019)

Präambel

Grundlage dieser Satzungsneufassung ist die Satzung des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.V. vom 15. Oktober 1982

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerschützenverein Hochmoor e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Gescher- Hochmoor, Anschrift des amtierenden Präsidenten.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.

§2 Vereinszweck

  1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist
    • die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde
    • die Förderung traditionellen Brauchtums.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Aufbau und Pflege der für den Vereinszweck benötigten Einrichtungen – z.B.
      • das Ehrenmal
      • der Schützenwald.
    • Organisation und Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen
    • geselliges, fröhliches Volksfest (Schützenfest)
    • Zusammenarbeit mit dem Heimatverein Hochmoor e.V.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. der Bürgerschützenverein Hochmoor e.V. nimmt alle männlichen Einwohner von Hochmoor und des Weissen Venns, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, als Mitglied in den Schützenverein auf.
    Bei Wegzug aus dem Vereinsgebiet bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
    Ortfremde Personen können auf Antrag dem Schützenverein angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht keine Verpflichtung evtl. Ablehnungsgründe zu benennen.
  2. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Belange des Schützenvereins besondere Verdienste erworben hat. Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer das Amt des Präsidenten geführt hat.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    Mitglieder erhalten die Ehrenmitgliedschaft, wenn ein bestimmtes Alter erreicht und eine Mindestdauer der Mitgliedschaft überschritten wird. Die Festlegung der Regeln erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Mit der Aufnahme in den Schützenverein erkennt der Schützenbruder die Satzung an. Er verpflichtet sich gleichzeitig zur Zahlung festgesetzter Jahresbeiträge.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Schützenverein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Eine Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrags erfolgt nicht
    Alle Rechte, die dem Schützenbruder zustehen, gehen mit dem Austritt verloren.
  6. Die Mitgliedschaft geht ferner verloren
    1. wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr
    2. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben undisziplinierten Verhaltens
    3. wegen grober Verletzung der Satzung
    4. wegen Widersetzlichkeit gegen Anordnungen des Vorstandes

Bei den aufgeführten Fällen endet die Mitgliedschaft bereits am Tage des Ausschlusses. Über die Ausschließung aus dem Schützenverein beschließt der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Schützenvereins zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Schützenvereins.
  2. das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. gewählt werden können alle volljährigen, voll geschäftsfähigen Mitglieder des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.V.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenvereins.
  2. eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 4. Quartal eines jeden Jahres statt.
  3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    1. es das Vereinsinteresse erfordert auf Beschluss des Vorstandes, oder
    2. wenn die Einberufung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  5. die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. die Mitgliederversammlung entscheidet auch über 
    • Strategie und Aufgaben des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins.
  7. jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 
    • dem geschäftsführenden Vorstand
      1. Präsident
      2. Vizepräsident
      3. Oberst
      4. Major
      5. Kassierer
      6. stellvertretendem Kassierer
      7. Schriftführer
      8. stellvertretendem Schriftführer
      9. Pressewart.
        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der geschäftsführende Vorstand wird grundsätzlich aus dem Kreis der Vorstands- und Offizierskorps- Mitglieder gewählt.
    • Dem erweiterten Vorstand
      1. alle Mitglieder des Offizierskorps
      2. alle Mitglieder der technischen Truppe
      3. alle Beisitzer
      4. der König ist in seinem Amtsjahr sowie dem darauffolgenden Jahr Mitglied des erweiterten Vorstandes. Die Ehrenherren aus dem Throngefolge sind im Amtsjahr Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  2. Der Schützenverein wird geleitetet und in allen gerichtlich und außergerichtlichen durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
  3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn der Präsident den Vorstand einberuft.
  4. In den Vorstandsitzungen werden die Angelegenheiten des Schützenvereins allgemein behandelt und nach Stimmenmehrheit entschieden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach einmal wiederholter Abstimmung der Präsident oder dessen Vertreter. Über die Durchführung der in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüssen hat der Präsident Sorge zu tragen. 
  6. Der Vorstand wird im Turnus von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus und muss sich neu zur Wahl stellen. Die Wahl geschieht in der Generalversammlung per Handzeichen nach absoluter Mehrheit, jedoch kann durch Stimmzettel gewählt werden, wenn es die Versammlung verlangt. Der Präsident oder dessen Vertreter leitet die Wahl.
  7. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  8. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  9. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorstandes ist der Präsident (der Vorstand) berechtigt ein neues Mitglied des Gremiums kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  10. zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
    • Die Führung der laufenden Geschäfte
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • Aufsicht über das Vereinsvermögen
    • Aufnahme oder Ausschluss bzw. Maßregelung von Mitgliedern
    • Einberufung der Generalversammlung
    • Organisation der dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen
  11. der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§10 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer oder seinem Vertreter als Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand innerhalb von 3 Wochen zu zuleiten ist.
  2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie einer etwaigen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zudem durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern des Vereins spätestens 2 Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in zeitgemäßer Weise zugänglich zu machen.
  4. die betreffenden Protokolle müssen in der nächsten Sitzung des entsprechenden Gremiums genehmigt werden.
  5. der Jahresbericht wird zeitgemäß niedergeschrieben und hinterlegt/ gespeichert.

§11 Kassenprüfung

  1. die Schützenvereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und der Vorstandschaft.
  3. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, jedoch scheidet jährlich in zeitlicher Reihenfolge, ein von der Mitgliederversammlung neu zu wählender Kassenprüfer aus.

§12 Das Schützenfest

Entsprechend dem Vereinszweck richtet der Verein jährlich ein Schützenfest für seine Mitglieder aus. Der Termin ist das 3. Wochenende im Juli. Gezählt werden die Sonntage der Wochenenden.
Im Rahmen des Festes ermitteln die Mitglieder des Vereins im Rahmen des Vogelschießens ihren König für das Schützenfestjahr.
Die Bedingungen für die Königswürde sind in den Regelungen zum Vogelschießen festgelegt.
Über Änderungen dieser Regelungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit.

§13 Haftung des Schützenvereins

  1. der Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, haftet dem Schützenverein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
  2. Ist der Vorstand nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Schützenverein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten zu erhalten und bei Unrichtigkeit deren Löschung zu beantragen.
  3. Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten der Mitglieder zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenzweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht für den betroffen Personenkreis auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung für diese Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat
    • wenn es von 2/3 der Mitglieder des Schützenvereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Schützenvereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, möglichst in Hochmoor, zu verwenden.
  5. Bei einer Auflösung des Vereins gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

§16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für Hochmoor zuständige Amtsgericht Borken oder das Landgericht Münster.

§17 Satzungsanerkennung und – änderung

  1. Die Satzung in allen §§ 1- 17 erhält Gültigkeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Satzungsänderungen oder Zusätze bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.  Gleichzeitig verliert die alte Satzung nebst der im Vereinsregister eingetragenen  Beschlüsse ihre Gültigkeit.

Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.V. den Mitgliedern deutlich vorgelesen, von diesen genehmigt, und durch den Vorstand wie folgt eigenhändig unterzeichnet:

Hochmoor, 13. Oktober 2017

Regelungen zum Vogelschießen

Teilnahmebedingung:

Am Königsschießen teilnehmen dürfen alle Mitglieder des Bürgereschützenverein Hochmoor e.V., die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre dem Verein angehören.

Königsanwärter müssen in der Lage sein, unmittelbar nach erfolgreichem Königsschuss eine Königin sowie zwei Ehrenpaare zu benennen. Königspaar und die beiden Ehrenpaare stellen gemeinsam die Throngemeinschaft, Mindestens 2 Mitglieder der Throngemeinschaft müssen ihren aktuellen Wohnsitz im Vereinsgebiet haben.

Der Königsanwärter darf in den vergangenen 10 Jahren nicht die Königswürde im Bürgerschützenverein Hochmoor getragen haben.

Der geschäftsführende Vorstand kann auf Beschluss Ausnahmen zu diesen Bedingungen zulassen.

Für die Teilnahme am Schießen benötigt der Bewerber eine Schießmarke, die während der Veranstaltung an der Vogelstange käuflich erworben werden muss. Den Preis für die Schießmarke legt der geschäftsführende Vorstand fest. Nicht genutzte Schießmarken verfallen nach erfolgtem Königsschuss zu Gunsten des Vereins.

Der Vogel ist mit Insignien der Würde geschmückt - Krone, Zepter und Kreuz.

Schützen, die eines der Schmückstücke abschießen, erhalten gegen Vorlage dieser Zeichen Biermarken. Für

  • die Krone 15 Biermarken
  • das Zepter 10 Biermarken
  • das Kreuz 5 Biermarken.

An der Vogelstange nicht vorgelegte Zeichen werden später nicht mehr eingelöst.

Wer zum Vogelschießen antritt, muss damit rechnen, dass der Vogel nach erfolgtem Schuss komplett von der Stange fällt.

Fällt der Vogel vor der Schießpause, hat der Schütze das Recht, den Vogel gegen Zahlung von 100,00 Euro wieder aufhängen zu lassen.

Fällt der Vogel nach der Schießpause und erfüllt der Schütze die Bedingungen zur Königswürde nicht, oder er verlangt das Wiederaufhängen des Vogels, so wird ein Strafgeld in Höhe von 500,00 Euro fällig.

Die Schießpause wird durch den Oberst nach Beratung mit Präsident und Vizepräsident angeordnet. Der Oberst entscheidet auch über die Länge der Schießpause.

In jedem Jahr richtet der Verein nach erfolgtem Königsschuss das Klotzschießen aus. Hier ermitteln die Jungschützen ihren König.

Teilnahmebedingung:

Am Klotzschießen teilnehmen dürfen alle Mitglieder des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.v., die das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Der Klotzköniganwärter muss in der Lage sein, unmittelbar nach erfolgtem Königsschuss zwei Ehrenherren zu benennen. Mindestens 1 Person aus dem Trio muss seinen aktuellen Wohnort im Vereinsgebiet haben.

Für die Teilnahme am Schießen benötigt der Bewerber eine Schießmarke, die während der Veranstaltung an der Vogelstange käuflich erworben werden muss. Den Preis für die Schießmarke legt der geschäftsführende Vorstand fest. Nicht genutzte Schießmarken verfallen nach erfolgtem Königsschuss zugunsten des Vereins

Der Vorstand beschließt, ob im Rahmen des Schützenfest- Vorübens ein Torfvogelschießen stattfindet. Die Entscheidung wird rechtzeitig vor dem Fest bekannt gegeben.

Der Torfkönig wird umgehend an der Vogelstange geehrt und feiert ungezwungen im Wald seinen Erfolg.

Der Torfkönig erhält sofort nach dem Königsschuss 50 Biermarken.

Weiter bekommt der Torfkönig im Rahmen der Mitgliederversammlung seinen Torfkönigsorden.

Der Torfkönig geht keinerlei Verpflichtungen ein. Im Gegenzug spielt er für den weiteren Verlauf des Schützenfestes keine hervorgehobene Rolle.

Teilnahmebedingung:

Am Torfkönigschießen teilnehmen dürfen alle Mitglieder des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.V., die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Darüber hinaus dürfen Frauen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben teilnehmen, sofern sie mit einem Vereinsmitglied verwandt, im 1. Grad verschwägert oder in einer festen Beziehung sind. In nicht eindeutigen Fällen entscheidet der Vorstand über die Genehmigung zur Teilnahme.

Für die Teilnahme am Schießen benötigen die Bewerber eine Schießmarke, die während der Veranstaltung an der Vogelstange käuflich erworben werden muss. Den Preis für die Schießmarke legt der geschäftsführende Vorstand fest. Nicht genutzte Schießmarken verfallen nach erfolgtem Königsschuss zugunsten des Vereins.

Es findet eine Schießpause statt. Die Schießpause wird durch den Oberst nach Beratung mit Präsident und Vizepräsident angeordnet. Der Oberst entscheidet auch über die Länge der Schießpause.

Im Rahmen des Vorübens wird der Jugendkönig bzw. die Jugendkönigin gesucht.

Die Bewerber schießen mit Luftdruckwaffen auf einen dafür präparierten Vogel.

Der Bewerber, die Bewerberin, nach dessen Schuss der Vogel von der Stange fällt ist der neue Jugendkönig/ die neue Jugendkönigin.

Der Jugendkönig, die Jugendkönigin wird umgehend an der Vogelstange geehrt und feiert ungezwungen im Wald seinen Erfolg.

Der Jugendkönig, die Jugendkönigin erhält sofort nach dem Königsschuss 20 Getränkemarken.

Der Jugendkönig, die Jugendkönigin geht keinerlei weitere Verpflichtungen ein.

Teilnahmebedingung:

Am Jugendkönigschießen teilnehmen dürfen alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 10 bis 15 Jahren, die ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet haben. Ausnahmen von dieser Regelung genehmigt der Vorstand.

Die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Teilnahme.

Die Teilnahme am Schießen erfolgt unentgeltlich.

Alle 25 Jahre richtet der Verein das Kaiserschießen aus. Die Wahl der Waffen obliegt dem Vorstand.

Teilnahmebedingung:

Am Kaiserschießen dürfen alle lebenden ehemaligen Könige, sowie der amtierende König teilnehmen. Der Kaiseranwärter muss in der Lage sein, den Kaiserschuss ohne fremde Hilfe ausführen zu können.

Der Kaiseranwärter muss in der Lage sein, unmittelbar nach erfolgtem Kaiserschuss eine Kaiserin zu benennen.

Beitragsordnung des Bürgerschützenvereins Hochmoor e.V. inkl. der Regelungen zur Ehrenmitgliedschaft

Beitrag:
Der Beitrag für die Mitgliedschaft im Bürgerschützenverein beträgt 15,00 Euro/ Jahr.
Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Seniorenbeitrag von 7,50 Euro/ Jahr.
Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.
Neumitglieder erhalten die Möglichkeit, eine „Erstausstattung“, bestehend aus Hut, Feder und Gewehr, zum Preis von 35,00 Euro/ Set zu erwerben.
Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind bei vollen Rechten von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Zum Ehrenmitglied können ernannt werden
• alle Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und vorher mindestens 15 Jahre ununterbrochen Vereinsmitglied gewesen sind.
• alle Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
• Personen des öffentlichen Lebens, die eine besondere Beziehung zum Verein haben.

Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden,
• wer das Amt des Vereinspräsidenten ausgeübt hat.

Zum Ehrenoberst kann ernannt werden,
• wer das Amt des Obersten ausgeübt hat.

Über die Ehrenmitgliedschaften und die Ehrenämter entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

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Satzung
Satzung von 1982